Aufbewahrungsfristen in der Buchhaltung
Beim Thema Buchhaltung spielt die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen eine zentrale Rolle, um langfristig gesetzeskonform zu handeln und sich an geltende Fristen zu halten. Diese Fristen sind entscheidend, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den Datenschutz zu gewährleisten.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht wurde, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurden, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12. vernichtet werden:
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor über 10 Jahren, Bilanzen und Inventare, die vor über 10 Jahren aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d.h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor über 6 Jahren entstanden sind.
Tipp: Behalten Sie den Überblick über Ihre Aufbewahrungsfristen, um sowohl gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen als auch datenschutzkonform zu handeln. Wir von Varianta helfen Ihnen dabei. Kontaktieren Sie uns gerne für Unterstützung.