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Strompreispauschale für Elektro-Dienstwagen entfällt ab 2026

| Gesetze

Zum 1. Januar 2026 ändern sich die steuerlichen Anforderungen für das private Aufladen betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge grundlegend. Die bisher zulässigen Pauschalen zwischen 15 und 70 Euro dürfen nur noch für Arbeitslohn genutzt werden, der vor dem Jahr 2026 zufließt. Danach ist zwingend ein Einzelnachweis der geladenen Strommenge erforderlich – etwa über eine Wallbox, einen mobilen Strommesser oder ein fahrzeuginternes System.

Der steuerfreie Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG setzt ab 2026 voraus, dass die tatsächlich geladene Strommenge dokumentiert wird. Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Strompreises stehen zwei Methoden zur Verfügung:

1. Individueller Stromtarif

Hierbei werden der Preis pro Kilowattstunde sowie ein anteiliger Grundpreis berücksichtigt. Auch dynamische Tarife können über Durchschnittswerte einbezogen werden. Wird zu Hause über eine private Photovoltaikanlage geladen, kann dennoch der vertragliche Tarif des Energieversorgers herangezogen werden.

2. Strompreispauschale des Statistischen Bundesamts

Als Vereinfachung kann der halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis (Statistik-Code 61243-0001) verwendet werden. Für 2026 gilt ein Wert von 34 Cent pro kWh, basierend auf dem Preis des ersten Halbjahres 2025 (34,36 Cent, abgerundet).

Das Wahlrecht zwischen Tarifpreis und Pauschale ist einheitlich für das gesamte Kalenderjahr auszuüben. Zusätzlich dürfen belegte Kosten für externen Ladestrom (z. B. öffentliche Ladesäulen) ersetzt werden. Werden die Kosten vom Arbeitnehmer getragen, mindern sie den geldwerten Vorteil des Dienstwagens.

Ausführliches Beispiel gemäß Verwaltungsregelung

Ein Arbeitnehmer lädt seinen betrieblichen Elektro-Dienstwagen regelmäßig zu Hause.
Die im Jahr 2026 nachgewiesene Strommenge beträgt:

3.000 kWh
Anwendung der Strompreispauschale: 34 Cent pro kWh

Berechnung:
3.000 kWh × 0,34 € = 1.020 € steuerfreier Auslagenersatz im Jahr 2026

Zusätzlich können nachgewiesene Kosten für Strom, der unterwegs geladen wurde, erstattet werden (z. B. öffentliche Ladesäulen).

Die vollständigen Details finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.11.2025: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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