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Steuertipps für Ferienjobs und Praktika

| Informationen

Die Sommermonate sind für viele Schüler, Studierende und Auszubildende eine Gelegenheit, durch Ferienjobs oder Praktika erste Berufserfahrung zu sammeln – und Geld zu verdienen. Dabei stellt sich oft die Frage: Muss ich dafür Steuern zahlen?

Grundsätzlich gilt: Wer im Jahr nicht mehr als den Grundfreibetrag von aktuell 12.096 Euro verdient, muss keine Einkommensteuer zahlen. Trotzdem kann es sein, dass auf dem Lohnzettel Lohnsteuer einbehalten wird. Diese lässt sich in vielen Fällen durch eine Steuererklärung am Jahresende zurückholen.

Auch bei Praktika gibt es Unterschiede: Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums, besteht meist keine Sozialversicherungspflicht. Bei freiwilligen Praktika oder Jobs in den Semesterferien ist das anders – hier greifen die üblichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Steuerlich werden Praktika jedoch in jedem Fall wie reguläre Einkünfte behandelt, Steuern können also anfallen.

Übrigens: Auch kurzfristige Beschäftigungen – etwa für ein paar Wochen – können steuerpflichtig sein. Das bedeutet aber nicht, dass das Geld verloren ist. Eine Rückerstattung über die Steuererklärung ist häufig möglich.

Sie sind unsicher, wie Ihr Ferienjob steuerlich eingeordnet wird? Oder ob sich eine Steuererklärung lohnt? Wir beraten Sie gern – individuell, zuverlässig und verständlich.

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