Skip to main content

Ostern und Steuern: Feiertagszuschläge

| Termine

Ostern & Steuern: Wann Feiertagszuschläge steuerfrei sind

Rund um die Osterfeiertage stellt sich für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage: Wie sieht es mit der Besteuerung von Feiertagsarbeit aus? Die Antwort: Zuschläge können steuerfrei sein – allerdings gelten dabei klare Regeln.

Zuschläge für die Arbeit an Karfreitag und Ostermontag – beide gesetzliche Feiertage – sind grundsätzlich bis zu 125 % steuerfrei. Wer dagegen am Ostersonntag arbeitet, profitiert steuerlich „nur“ von einem Sonntagszuschlag von bis zu 50 %. Der Grund: Ostersonntag ist nicht in allen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag und wird daher steuerlich wie ein normaler Sonntag behandelt.

Wichtig ist außerdem: Damit die Steuerfreiheit gilt, darf der Grundlohn des oder der Beschäftigten 50 € pro Stunde nicht überschreiten. Liegt der Lohn darüber, werden die Zuschläge voll steuerpflichtig.

Feiertagsarbeit sollte daher sorgfältig dokumentiert und abgerechnet werden – insbesondere in sensiblen Lohnabrechnungen kann eine falsche Einordnung schnell teuer werden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Lohnabrechnung auf den Prüfstand stellen oder Fragen zur steuerlichen Behandlung von Zuschlägen haben.

Weitere Informationen und Kontakt unter varianta.net

Zurück