Grippewelle im Unternehmen
Grippewelle im Unternehmen: Steuerliche und lohnrechtliche Aspekte für Arbeitgeber
Mit der Grippewelle steigen in vielen Betrieben die krankheitsbedingten Ausfälle. Für Arbeitgeber stellt sich dabei regelmäßig die Frage, welche lohnsteuerlichen und arbeitsrechtlichen Pflichten zu beachten sind.
Entgeltfortzahlung:
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sind Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitslohn für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Die Entgeltfortzahlung unterliegt der regulären Besteuerung sowie der Sozialversicherungspflicht.
Krankmeldung und Attestpflicht:
Grundsätzlich ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens ab dem vierten Krankheitstag erforderlich. Arbeitgeber können jedoch – bei entsprechender Regelung – auch ein Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen.
Arbeitsunfähigkeit und Homeoffice:
Eine ärztliche Krankschreibung bedeutet Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit grundsätzlich im Homeoffice ausgeübt werden könnte. Eine Arbeitsleistung trotz Krankschreibung kann rechtliche Risiken bergen.
Betriebliche Gesundheitsförderung:
Präventive Maßnahmen, wie z. B. Grippeschutzimpfungen, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei als betriebliche Gesundheitsförderung gewährt werden (§ 3 Nr. 34 EStG).
Fazit:
Klare Regelungen und eine frühzeitige steuerliche Beratung helfen, rechtliche Risiken zu vermeiden und gleichzeitig die Gesundheit der Mitarbeitenden zu fördern.
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie individuell.


